Verkehrsunfall ohne Verschulden

Redaktion: Sandro Corpina, dipl. oec., MBA
Fachliche Prüfung: Stephanie Rippmann, lic. iur., Rechtsanwältin

Stand: August 2026

E-Trottinette und E-Bikes sind aus dem Strassenbild kaum mehr wegzudenken – und die Unfallzahlen steigen deutlich. Wer unverschuldet in einen Unfall verwickelt wird, egal ob als Fussgänger, Velofahrer oder selbst mit einem E-Trottinett oder E-Bike unterwegs, hat klare Rechte. Dieser Beitrag zeigt, was jetzt zu tun ist.


Die Ausgangslage: Unfälle mit E-Trottinett und E-Bike nehmen zu

Schweizweit wurden 2025 drei Menschen bei E-Trottinett-Unfällen getötet und 152 schwer verletzt. Noch deutlicher zeigt sich die Entwicklung bei E-Bikes: 24 Fahrende starben, 586 wurden schwer verletzt – Zahlen, die in den letzten Jahren spürbar gestiegen sind.

Auffällig:
Rund die Hälfte der Kollisionen zwischen E-Bikes und anderen Verkehrsteilnehmenden entsteht, weil Vortrittsregeln von der Gegenpartei missachtet werden – oft, weil die Geschwindigkeit eines E-Bikes unterschätzt oder das Fahrzeug schlicht übersehen wird. Besonders ältere Fahrende sind überproportional betroffen: nicht zwingend, weil sie regelwidriger unterwegs sind, sondern weil Reaktionszeit und die Einschätzung der eigenen Fahrzeuggeschwindigkeit mit dem Alter abnehmen. Das höhere Tempo eines E-Bikes gegenüber einem klassischen Velo verzeiht dabei weniger Fehler – sowohl für die Fahrenden selbst als auch für andere, die mit diesem Tempo nicht rechnen. 

Gut zu wissen:
Rechtlich gilt: Schnelle E-Bikes (S-Pedelec, bis 45 km/h Tretunterstützung) benötigen ein gelbes Kontrollschild, Führerausweis Kategorie M und eine obligatorische Haftpflichtversicherung.
Wer von einem solchen Fahrzeug unverschuldet verletzt wird, kann sich direkt an dessen Haftpflichtversicherer halten – das erleichtert die Durchsetzung von Ansprüchen deutlich gegenüber einem gewöhnlichen (langsamen) E-Bike oder E-Trottinett ohne Kennzeichen und ohne obligatorische Versicherung.


Erste Schritte nach dem Unfall

Schritt 1 
Polizei rufen, insbesondere bei Verletzten oder wenn die Schuldfrage unklar ist. Ohne Polizeirapport wird die Beweislage später schwierig. 

Schritt 2
Namen, Adresse und Versicherung der Gegenpartei notieren – bei Kontrollschild-pflichtigen Fahrzeugen (schnelle E-Bikes, Mofas) das Schild, bei Miet-E-Trottinetts die Mietvertrag-Referenz.

Schritt 3
Zeugen und Fotos sichern, insbesondere von der Unfallstelle und allfälligen Schäden.

Schritt 4
Arztbesuch auch bei scheinbar leichten Verletzungen – für spätere Ansprüche wichtig.

Tipp:
Auch wenn die Gegenpartei die Schuld anerkennt: Halten Sie das schriftlich fest oder lassen Sie es sich per Nachricht bestätigen. Mündliche Zusagen werden später oft bestritten.

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Wer haftet bei E-Trottinett- und E-Bike-Unfällen?

Für langsame E-Bikes und E-Trottinette (ohne Kontrollschild) gibt es keine besondere Halterhaftung. Es gilt grundsätzlich: Wer den Schaden verursacht hat, haftet. Bei kontrollschildpflichtigen schnellen E-Bikes besteht eine obligatorische Haftpflichtversicherung, was die Durchsetzung von Ansprüchen erleichtert. Bei Miet-E-Scootern ist die Haftungsfrage in der Schweiz aktuell so geregelt, dass grundsätzlich die fahrende Person haftet – die Diskussion, ob auch Vermieter ohne ermittelten Fahrer haften sollen (wie neu in Deutschland), ist politisch aber im Gang. 

Was auf dem Spiel steht:
Kann die verantwortliche Person nicht ermittelt werden, etwa bei Unfällen mit E-Trottinetts oder langsamen E-Bikes ohne Kennzeichen, ist die Durchsetzung von Ansprüchen deutlich schwieriger. Zeugen und eine sofortige Polizeimeldung sind hier besonders wichtig.


Welche Ansprüche haben Sie als Geschädigte oder Geschädigter?

  • Heilungskosten (soweit nicht durch Krankenkasse gedeckt)
  • Erwerbsausfall bei Arbeitsunfähigkeit
  • Sachschaden (Kleidung, Velo, persönliche Gegenstände)
  • Genugtuung bei erheblichen Verletzungen


Was, wenn Sie selbst mit dem E-Trottinett oder E-Bike unterwegs waren?

Auch als E-Trottinett- oder E-Bike-Fahrer:in ohne eigenes Verschulden – etwa bei missachtetem Vortritt durch ein Auto oder ein anderes Fahrzeug – gelten dieselben Ansprüche. Wichtig: Für E-Trottinette gelten dieselben Verkehrsregeln wie fürs Velofahren, ein Verstoss dagegen (z. B. Trottoirfahren) kann eine Mitschuld begründen. Bei schnellen E-Bikes gelten zusätzlich die Vorschriften für Motorfahrräder, unter anderem die Pflicht zum Tragen eines Helms. 


Wann brauchen Sie LexAssist®?

  • Die Gegenpartei bestreitet die Schuld oder ist nicht auffindbar
  • Es bestehen erhebliche Verletzungen oder eine Arbeitsunfähigkeit
  • Die Versicherung der Gegenpartei zahlt nicht oder zu wenig
  • Die Schuldfrage ist unklar (z. B. beide Seiten ohne klare Vortrittsregelung)


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Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine individuelle Rechtsberatung. LexAssist® vermittelt lizenzierte Partneranwälte für Ihre konkrete Situation.  


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