
Ordentliche und fristlose Kündigung:
Was gilt, welche Fristen laufen und wann sich eine Einsprache lohnt.
Ordentliche Kündigung – welche Fristen gelten?
Die gesetzlichen Mindestkündigungsfristen nach OR Art. 335c:
- 1. Dienstjahr: 1 Monat auf Ende eines Monats
- 2. bis 9. Dienstjahr: 2 Monate auf Ende eines Monats
- Ab 10. Dienstjahr: 3 Monate auf Ende eines Monats
Im Arbeitsvertrag oder Gesamtarbeitsvertrag können längere Fristen vereinbart sein – diese gelten vorrangig. Sie haben zudem das Recht, vom Arbeitgeber eine schriftliche Begründung der Kündigung zu verlangen.
Wann ist eine Kündigung missbräuchlich?
Eine Kündigung ist missbräuchlich, wenn sie gegen Treu und Glauben verstösst. Beispiele:
- Kündigung wegen Schwangerschaft, Krankheit oder Unfall
- Kündigung wegen Gewerkschaftsmitgliedschaft
- Kündigung um Ansprüche des Arbeitnehmers zu vereiteln
- Kündigung nach Meldung einer Straftat des Arbeitgebers
Wichtig:
Eine missbräuchliche Kündigung ist trotzdem rechtswirksam – das Arbeitsverhältnis endet nach Ablauf der Kündigungsfrist. Die Folge ist jedoch ein Anspruch auf Entschädigung von bis zu 6 Monatslöhnen. Dafür müssen Sie innert 30 Tagen nach Ablauf der Kündigungsfrist schriftlich Einsprache erheben. Verpassen Sie diese Frist, verlieren Sie den Anspruch.
Fristlose Kündigung – wann ist sie zulässig?
Eine fristlose Kündigung ist nur bei schwerwiegenden Verfehlungen gerechtfertigt – zum Beispiel Diebstahl, grobe Vertrauensverletzung oder wiederholte Pflichtverletzung trotz Abmahnung. Die Gerichte stellen hohe Anforderungen. Eine ungerechtfertigte fristlose Kündigung berechtigt zu Schadenersatz.
Sperrfristen – wann darf nicht gekündigt werden?
In bestimmten Situationen ist eine Kündigung durch den Arbeitgeber unzulässig:
- Bei Krankheit oder Unfall: 30 Tage im 1. Dienstjahr, 90 Tage im 2. bis 5. Dienstjahr, 180 Tage ab dem 6. Dienstjahr
- Während der Schwangerschaft und 16 Wochen nach der Geburt
- Während Militär-, Zivil- oder Schutzdienst
Eine Kündigung während der Sperrfrist ist nichtig. Der Arbeitgeber muss sie nach Ablauf der Sperrfrist neu aussprechen.
Was soll ich jetzt tun?
- Kündigung schriftlich bestätigen lassen und Datum festhalten
- Prüfen ob Kündigungsfrist und -termin korrekt sind
- Schriftliche Begründung verlangen
- Bei Verdacht auf Missbräuchlichkeit: innert 30 Tagen nach Ablauf der Kündigungsfrist Einsprache erheben
- Arbeitszeugnis sofort einfordern
Bei Unsicherheit:
Eine frühzeitige Erstabklärung bei LexAssist® kostet nichts und schützt Sie davor, Fristen zu verpassen.
